Wie handelt eine Rechtsschutzversicherung bei gleichzeitiger Vertretung von Kläger und Angeklagtem?

Antwort

Eine Rechtsschutzversicherung darf grundsätzlich nicht gleichzeitig Kläger und Beklagten in derselben rechtlichen Angelegenheit vertreten. Das wäre ein klarer Interessenkonflikt und ist rechtlich sowie versicherungsrechtlich unzulässig. Kommt es dennoch vor, dass beide Parteien – also Kläger und Beklagter – bei derselben Rechtsschutzversicherung versichert sind, geht die Versicherung wie folgt vor: 1. **Prüfung auf Interessenkollision:** Die Versicherung prüft, ob ein Interessenkonflikt besteht. In der Regel ist das bei gegensätzlichen Parteien im selben Rechtsstreit der Fall. 2. **Leistungsablehnung für beide Parteien:** In den meisten Versicherungsbedingungen ist geregelt, dass die Versicherung in einem solchen Fall für beide Parteien keine Deckung übernimmt. Das heißt, sie zahlt für keinen der beiden Versicherten die Kosten des Rechtsstreits. 3. **Hinweis auf freie Anwaltswahl:** Die Versicherten werden darauf hingewiesen, dass sie sich einen eigenen Anwalt suchen können, aber die Kosten nicht von der Versicherung übernommen werden. 4. **Ausnahme – verschiedene Versicherungszweige:** In seltenen Fällen, etwa bei unterschiedlichen Versicherungsarten (z.B. Privat- und Verkehrsrechtsschutz), kann es Ausnahmen geben. Die Versicherung prüft dann, ob eine Deckung in einem Teilbereich möglich ist. **Rechtliche Grundlage:** Die Grundlage für dieses Vorgehen ist § 3 Abs. 2 der Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB), der Interessenkollisionen regelt. Auch das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) sieht vor, dass Versicherer bei Interessenkonflikten nicht leisten dürfen. **Fazit:** Eine Rechtsschutzversicherung kann und darf nicht beide Seiten in einem Rechtsstreit vertreten. In einem solchen Fall wird die Deckung für beide Parteien abgelehnt. Weitere Informationen findest du z.B. bei [Finanztip](https://www.finanztip.de/rechtsschutzversicherung/) oder direkt bei den jeweiligen Versicherern.

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