Verkürzung der Angebotsfrist nach UVgO bei einem Bieter-Verhandlung?

Antwort

Die Verkürzung der Angebotsfrist im Rahmen der UVgO (Unterschwellenvergabeordnung) ist grundsätzlich möglich, jedoch müssen dabei bestimmte Voraussetzungen beachtet werden. Eine Verkürzung kann in der Regel dann erfolgen, wenn: 1. **Dringlichkeit**: Es liegt ein dringender Bedarf vor, der eine schnellere Vergabe erforderlich macht. 2. **Transparenz**: Alle Bieter müssen über die verkürzte Frist informiert werden, um Chancengleichheit zu gewährleisten. 3. **Angemessenheit**: Die verkürzte Frist muss angemessen sein und den Bietern ausreichend Zeit zur Erstellung ihrer Angebote geben. Es ist wichtig, die Gründe für die Verkürzung klar zu dokumentieren und sicherzustellen, dass die Vergaberechtsvorschriften eingehalten werden. Bei Unsicherheiten kann es ratsam sein, rechtlichen Rat einzuholen oder die Vergabestelle zu konsultieren.

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