Ein Bewirtungsbeleg zählt in der Regel nicht zur Kleinbetragsrechnung. Kleinbetragsrechnungen müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen, wie zum Beispiel einen Gesamtbetrag von maximal 250 Euro (inklusive Umsatzsteuer) und die Angabe von Datum, Leistung und Betrag. Bewirtungsbelege hingegen erfordern in der Regel detailliertere Angaben, wie die Namen der bewirteten Personen und den Anlass der Bewirtung, um steuerlich anerkannt zu werden. Daher sind sie nicht als Kleinbetragsrechnung anzusehen.