Die Abgeltungssteuer und die alte Zinsabschlagssteuer unterscheiden sich in Punkten: 1. **Steuersatz**: Die Abgeltungssteuer beträgt pauschal 25 % auf Kapitalerträge, während die Zinsabschlagssteuer in der Regel nur den Steuersatz des individuellen Einkommenssteuersatzes anwendete, was je nach Einkommen variieren konnte. 2. **Anwendung**: Die Abgeltungssteuer wird direkt an der Quelle einbehalten, also von Banken und Finanzinstituten, und gilt für alle Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden und Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren. Die Zinsabschlagssteuer hingegen wurde nur auf Zinsen erhoben. 3. **Freibetrag**: Bei der Abgeltungssteuer gibt es einen Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro (2.000 Euro für Verheiratete), der von den Kapitalerträgen abgezogen werden kann, bevor die Steuer erhoben wird. Bei der Zinsabschlagssteuer gab es keinen solchen Pauschbetrag. 4. **Veranlagung**: Die Abgeltungssteuer ist eine endgültige Steuer, das heißt, sie muss nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben werden, es sei denn, man möchte den Sparer-Pauschbetrag nutzen. Die Zinsabschlagssteuer konnte hingegen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung angerechnet werden. Diese Änderungen wurden mit dem Inkrafttreten der Abgeltungssteuer im Jahr 2009 eingeführt, um die Besteuerung von Kapitalerträgen zu vereinfachen und zu vereinheitlichen.