Steuerberaterkosten können in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) als Betriebsausgaben abgezogen werden, jedoch nicht als geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG). GWG sind Wirtschaftsgüter, die eine bestimmte Wertgrenze (in Deutschland bis 800 Euro netto) nicht überschreiten und die sofort abgeschrieben werden können. Steuerberaterkosten sind jedoch Dienstleistungen und fallen nicht unter die Definition von Wirtschaftsgütern. Sie werden als laufende Betriebsausgaben behandelt.