Kann ich Kontoführungsgebühren in der EÜR von Elster angeben?

Antwort

Ja, Kontoführungsgebühren kannst du in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) als Betriebsausgaben angeben, sofern das Konto betrieblich genutzt wird. Das gilt auch, wenn du das Konto bei der Elter Bank führst oder ein anderes Geschäftskonto verwendest. Die Gebühren trägst du in der EÜR unter „sonstige betriebliche Aufwendungen“ ein. Falls du ein gemischt genutztes Konto (privat und geschäftlich) hast, darfst du nur den betrieblichen Anteil der Kontoführungsgebühren ansetzen. Eine vollständige Anerkennung ist nur bei einem reinen Geschäftskonto möglich. Weitere Informationen findest du beispielsweise bei [Steuerberater.de](https://www.steuerberater.de/ratgeber/einnahmen-ueberschuss-rechnung-euer) oder beim [Bundesfinanzministerium](https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Weitere_Steuerthemen/Einnahmen-Ueberschuss-Rechnung/einnahmen-ueberschuss-rechnung.html).

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