Das Jobcenter darf die 30 Euro Versicherungspauschale in der Regel nicht ohne Zustimmung des Leistungsberechtigten abziehen. Diese Pauschale ist dazu gedacht, bestimmte Kosten für Versicherungen... [mehr]
Das Jobcenter ist grundsätzlich berechtigt, Einkommensauskünfte von unterhaltspflichtigen Personen anzufordern, auch wenn bereits ein Unterhaltstitel (z. B. Jugendamtsurkunde, Gerichtsbeschluss) vorliegt. Der Grund: Das Jobcenter prüft, ob und in welcher Höhe ein sogenannter „Unterhaltsanspruch“ tatsächlich besteht und ob ggf. ein höherer Unterhalt gezahlt werden könnte oder ob der Unterhaltstitel noch der aktuellen Einkommenssituation entspricht. **Widerspruchsmöglichkeiten:** Du kannst dem Jobcenter nicht pauschal widersprechen, da es eine gesetzliche Grundlage für die Anforderung gibt (§ 60 SGB II, § 33 SGB II). Verweigert man die Auskunft, kann das Jobcenter ggf. Leistungen kürzen oder einen fiktiven Unterhaltsbetrag ansetzen. **Was kannst du tun?** - Du kannst dem Jobcenter mitteilen, dass bereits ein vollstreckbarer Unterhaltstitel vorliegt und du den titulierten Unterhalt regelmäßig zahlst (Nachweis beifügen). - Dennoch bist du verpflichtet, auf Verlangen aktuelle Einkommensnachweise vorzulegen, damit das Jobcenter prüfen kann, ob der Titel noch angemessen ist. - Falls du der Meinung bist, dass die Auskunftsanfrage unberechtigt oder zu umfangreich ist, kannst du dich an eine Beratungsstelle (z. B. Anwalt für Sozialrecht, Väterberatung, Caritas, Diakonie) wenden. **Fazit:** Ein pauschaler Widerspruch ist rechtlich nicht erfolgversprechend. Du bist verpflichtet, die geforderten Auskünfte zu erteilen, auch wenn ein Unterhaltstitel besteht. Andernfalls drohen dir rechtliche Nachteile. Weitere Informationen findest du z. B. bei der [Bundesarbeitsgemeinschaft der Familienrechtsanwälte](https://www.familienanwaelte-dav.de/) oder beim [Jobcenter](https://www.arbeitsagentur.de/jobcenter). **Hinweis:** Diese Antwort stellt keine Rechtsberatung dar. Bei Unsicherheiten empfiehlt sich die Beratung durch eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Sozialrecht.
Das Jobcenter darf die 30 Euro Versicherungspauschale in der Regel nicht ohne Zustimmung des Leistungsberechtigten abziehen. Diese Pauschale ist dazu gedacht, bestimmte Kosten für Versicherungen... [mehr]