Die sozialpädagogische Gruppenarbeit ist im Sozialgesetzbuch (SGB) nicht explizit als eigenständiger Begriff verankert. Sie wird jedoch im Kontext der Kinder- und Jugendhilfe behandelt, insb... [mehr]
Im Zehnten Sozialgesetzbuch (SGB X) gibt es verschiedene Arten von Aufhebungen, die sich grob in folgende Kategorien unterteilen lassen: 1. **Aufhebung von Verwaltungsakten**: Dies betrifft die Rücknahme von Bescheiden, die von einer Behörde erlassen wurden. Eine Aufhebung kann erfolgen, wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig ist oder sich die zugrunde liegenden Tatsachen geändert haben. 2. **Widerruf von Leistungen**: Hierbei handelt es sich um die Beendigung von Sozialleistungen, die aufgrund eines Verwaltungsaktes gewährt wurden. Der Widerruf kann erfolgen, wenn die Voraussetzungen für die Leistung nicht mehr erfüllt sind. 3. **Rücknahme von Entscheidungen**: Dies bezieht sich auf die Möglichkeit, eine Entscheidung, die auf einem Verwaltungsakt basiert, zurückzunehmen, wenn sie auf falschen Tatsachen beruht oder ein Fehler in der Anwendung des Rechts vorliegt. Die Unterschiede zwischen diesen Arten der Aufhebung liegen hauptsächlich in den Gründen und den rechtlichen Rahmenbedingungen, unter denen sie erfolgen. Während die Rücknahme oft auf Rechtswidrigkeit abzielt, kann der Widerruf auch auf veränderten Lebensumständen basieren.
Die sozialpädagogische Gruppenarbeit ist im Sozialgesetzbuch (SGB) nicht explizit als eigenständiger Begriff verankert. Sie wird jedoch im Kontext der Kinder- und Jugendhilfe behandelt, insb... [mehr]
Öffentliche Leistungsträger nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) sind Institutionen und Behörden, die für die Gewährung von Sozialleistungen zuständig sind. Dazu gehören... [mehr]
§ 16 des Sozialgesetzbuches (SGB) bezieht sich auf die Grundsicherung für Arbeitsuchende, insbesondere auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Dieser Paragraph regelt die Vora... [mehr]