Wie wird der Eigenbeitrag in der Eingliederungshilfe berechnet?

Antwort

Der Eigenbeitrag in der Eingliederungshilfe wird in der Regel auf Basis des Einkommens und Vermögens der betroffenen Person berechnet. Dabei sind folgende Aspekte zu berücksichtigen: 1. **Einkommensarten**: Alle Einkünfte, wie z.B. Gehalt, Renten, Sozialleistungen, werden herangezogen. Es gibt jedoch Freibeträge, die nicht angerechnet werden. 2. **Vermögen**: Auch das Vermögen wird berücksichtigt, wobei bestimmte Freibeträge für notwendige Ausgaben (z.B. für die Altersvorsorge oder für die Anschaffung eines Eigenheims) gelten. 3. **Bedarfsermittlung**: Der individuelle Bedarf an Eingliederungshilfe wird ermittelt, um festzustellen, wie viel Unterstützung notwendig ist. 4. **Anteilige Kostenübernahme**: Der Eigenbeitrag wird dann als prozentualer Anteil an den anerkannten Kosten der Eingliederungshilfe festgelegt. Es ist ratsam, sich bei der zuständigen Behörde oder einem Fachanwalt für Sozialrecht über die genauen Berechnungsmodalitäten und Freibeträge zu informieren, da diese je nach Bundesland variieren können.

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