Wird Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft das Lehrlingsgehalt angerechnet?

Antwort

Ja, das Lehrlingsgehalt von Kindern, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, wird in der Regel auf die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) angerechnet. Dabei gibt es jedoch bestimmte Freibeträge, die berücksichtigt werden. Diese Freibeträge sollen sicherstellen, dass ein Teil des Einkommens nicht auf die Leistungen angerechnet wird, um den Anreiz zur Aufnahme einer Ausbildung zu erhalten. Die genaue Höhe der Freibeträge und die Anrechnungsmodalitäten können variieren und sind im SGB II geregelt. Es ist ratsam, sich bei der zuständigen Behörde oder einem Sozialberater zu informieren, um die individuellen Auswirkungen auf die Bedarfsgemeinschaft zu klären.

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