Ja, der Mitbesitzer kann die Herausgabe der Sache nach § 861 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) verlangen, wenn er im Besitz der Sache ist und die Sache unrechtmäßig von einem anderen in Besitz genommen wurde. § 861 BGB regelt den Herausgabeanspruch des Besitzers gegen den unrechtmäßigen Besitzer. Voraussetzung ist, dass der Mitbesitzer selbst im Besitz der Sache war und der andere Mitbesitzer oder Dritte die Sache ohne rechtlichen Grund in Besitz genommen haben.