Wenn der Aufsichtsrat den Jahresabschluss des Vorstands ablehnt, ist in der Regel der Gesellschafter oder die Hauptversammlung zuständig, um den Jahresabschluss festzustellen. In vielen Unternehm... [mehr]
Der zweite Abschnitt des dritten Buches des Handelsgesetzbuches (HGB)fasst sich mit den Vorschriften über die Buchführung und die Erstellung des Jahresabschlusses. Dieser Abschnitt enthält Regelungen zu den folgenden Themen: 1. **Buchführungspflicht** (§§ 238-241a HGB): Hier werden die allgemeinen Pflichten zur Buchführung und zur Aufbewahrung von Unterlagen beschrieben. 2. **Inventar** (§§ 240-241 HGB): Vorschriften zur Erstellung eines Inventars. 3. **Jahresabschluss** (§§ 242-256a HGB): Regelungen zur Erstellung des Jahresabschlusses, einschließlich Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang. 4. **Bewertungsvorschriften** (§§ 252-256a HGB): Vorschriften zur Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden. Diese Vorschriften sind für Kaufleute und Unternehmen von zentraler Bedeutung, da sie die Grundlage für die ordnungsgemäße Buchführung und die Erstellung des Jahresabschlusses bilden.
Wenn der Aufsichtsrat den Jahresabschluss des Vorstands ablehnt, ist in der Regel der Gesellschafter oder die Hauptversammlung zuständig, um den Jahresabschluss festzustellen. In vielen Unternehm... [mehr]