Gilt das auch, wenn der Zulieferer auf dem Produkt genannt wird?

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Ob es eine rechtliche oder vertragliche Auswirkung hat, wenn der Zulieferer auf dem Produkt genannt wird, hängt vom konkreten Zusammenhang ab. In vielen Fällen, etwa bei Produkthaftung oder Gewährleistung, bleibt der Hersteller oder Inverkehrbringer (also das Unternehmen, das das Produkt unter seinem Namen verkauft) weiterhin verantwortlich – auch wenn der Zulieferer auf dem Produkt genannt wird. Die Nennung des Zulieferers kann aber Transparenz schaffen und in bestimmten Branchen (z.B. Lebensmittel, Medizinprodukte) sogar vorgeschrieben sein. Sie ändert jedoch in der Regel nichts an den gesetzlichen Verantwortlichkeiten, es sei denn, es gibt spezielle vertragliche Regelungen oder gesetzliche Ausnahmen. Für eine präzise Antwort ist der genaue Kontext (z.B. Produkthaftung, Markenrecht, Gewährleistung) entscheidend.

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