Ja, nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ist die Zulage für höherwertige Arbeit mitbestimmungspflichtig. Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, einschließlich der Festsetzung von Entgelten und deren Bestandteilen, wozu auch Zulagen für höherwertige Arbeit zählen.