Ab welchem Alter ist man im Zivilprozess zeugenmündig und wo ist das geregelt?

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Im deutschen Zivilprozess gibt es keine feste Altersgrenze für die Zeugenmündigkeit. Nach § 373 ZPO (Zivilprozessordnung) kann jede Person als Zeuge vernommen werden, unabhängig vom Alter. Entscheidend ist, ob das Gericht der Person die Fähigkeit zutraut, über die wahrgenommenen Tatsachen eine verständliche Aussage zu machen. Die Vorschrift dazu ist § 373 ZPO: > „Jede Person ist, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt, als Zeuge vernehmbar.“ Es gibt also keine gesetzlich festgelegte Altersgrenze; auch Kinder können als Zeugen vernommen werden, wenn sie aussagefähig sind. Quelle: [§ 373 ZPO – Zeugenfähigkeit](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__373.html)

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