Meist zahlt nicht „eine“ Stelle, sondern je nach Ursache entweder die Gebäudeversicherung des Vermieters, deine Hausratversicherung oder die private Haftpflicht des Verursachers. Ents...
Darf ich eine gemietete Wohnung an meine Tochter mit Bürgergeld weitervermieten?
Antwort vom**Ja, grundsätzlich schon – aber nur, wenn dein Vermieter die Untervermietung erlaubt und der Mietvertrag mit deiner Tochter echt, nachvollziehbar und nicht künstlich überhöht ist. Sonst zahlt das Jobcenter die Miete oft ganz oder teilweise nicht.** ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__540.html)) ## Entscheidend sind zwei Punkte Ohne Erlaubnis des Hauptvermieters darfst du die Wohnung oder einen Teil davon nicht einfach an deine Tochter weitervermieten. Das ergibt sich aus § 540 BGB; für die teilweise Überlassung kann unter Voraussetzungen ein Anspruch auf Erlaubnis nach § 553 BGB bestehen. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__540.html)) Für das Jobcenter reicht ein Vertrag unter Angehörigen allein nicht. Es wird geprüft, ob das Mietverhältnis tatsächlich so gelebt wird wie unter Fremden: also schriftlicher Vertrag, klare Miethöhe, echte Zahlung, keine bloße Gefälligkeitsregelung. Bürgergeld übernimmt Unterkunftskosten nur in angemessener Höhe; außerdem sind Einnahmen aus Vermietung grundsätzlich relevant. ([arbeitsagentur.de](https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslos-arbeit-finden/buergergeld/wohnen)) ## Was in der Praxis oft schiefgeht Problematisch wird es vor allem dann, wenn du die ganze Wohnung anmietest, selbst kaum noch dort wohnst und sie faktisch nur als „Durchlaufstation“ für Bürgergeld nutzt. Dann kann das Jobcenter genauer prüfen, ob überhaupt ein ernsthaftes Untermietverhältnis vorliegt oder ob die Konstruktion nur gewählt wurde, damit Leistungen gezahlt werden. Ein weiterer Punkt: Wenn deine Tochter Bürgergeld bekommt, sollte sie den Mietvertrag **nicht einfach unterschreiben, bevor das Jobcenter die Kosten der Unterkunft geprüft hat**. Die Bundesagentur weist selbst darauf hin, dass neue Mietverträge vorab mit dem Jobcenter abgestimmt werden sollen. ([arbeitsagentur.de](https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslos-arbeit-finden/buergergeld/wohnen)) ## Klare Einordnung Wenn du - die Zustimmung des Vermieters hast, - einen normalen Untermietvertrag machst, - die Miete realistisch ist, - deine Tochter die Miete tatsächlich schuldet und - das Jobcenter die Unterkunftskosten als angemessen anerkennt, dann **kann** das funktionieren. Wenn die Miete nur auf dem Papier existiert, zu hoch ist oder familiär „locker“ gehandhabt wird, ist die Chance groß, dass das Jobcenter die Kosten nicht anerkennt. ## Praktisch am sichersten Am sichersten ist ein **schriftlicher Untermietvertrag mit genauer Zimmer-/Flächenangabe, Miethöhe, Nebenkosten und Zahlungsweg per Überweisung**. Gerade bei Vermietung an die eigene Tochter ist der Unterschied zwischen „echtem Mietverhältnis“ und „familiärer Hilfe“ für das Jobcenter entscheidend.
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