Wo ist das Imparitätsprinzip im HGB zu finden?

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Das Imparitätsprinzip ist im Handelsgesetzbuch (HGB) nicht explizit als solches benannt, sondern es wird durch verschiedene Vorschriften implizit berücksichtigt. Es besagt, dass bei der Bewertung von Vermögensgegenständen und Schulden im Jahresabschluss vorsichtig vorgegangen werden muss, insbesondere bei der Berücksichtigung von Risiken und Verlusten. Relevante Vorschriften, die das Imparitätsprinzip unterstützen, sind unter anderem: - § 252 HGB: Allgemeine Bewertungsgrundsätze - § 253 HGB: Bewertung von Vermögensgegenständen und Schulden Diese Paragraphen legen fest, dass bei der Bewertung von Vermögensgegenständen und Schulden Vorsicht geboten ist und dass Verluste, die bis zum Abschlussstichtag bekannt sind, berücksichtigt werden müssen.

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