Nein, interne Parteisitzungen müssen dem Bürger nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) grundsätzlich nicht mitgeteilt werden. Das IFG gilt für Bundesbehörden und regelt de... [mehr]
Bei einem Werkvertrag heißen die beiden Parteien "Besteller" und "Unternehmer". Der Besteller ist die Person oder das Unternehmen, das die Herstellung eines Werkes in Auftrag gibt, während der Unternehmer die Person oder das Unternehmen ist, das das Werk herstellt oder die Dienstleistung erbringt.
Nein, interne Parteisitzungen müssen dem Bürger nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) grundsätzlich nicht mitgeteilt werden. Das IFG gilt für Bundesbehörden und regelt de... [mehr]
Der Besteller kann eine Selbstvornahme gemäß § 637 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) vornehmen, wenn der Unternehmer eine ihm gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung (also z... [mehr]