Welche Art von Werbung ist für Psychotherapeuten in Österreich zulässig?

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In Österreich unterliegt die Werbung für Psychotherapeuten strengen gesetzlichen Regelungen, die im Psychotherapiegesetz und im Standesrecht der Psychotherapeuten festgelegt sind. Grundsätzlich ist Werbung erlaubt, solange sie sachlich, wahrheitsgemäß und berufsbezogen ist. Hier sind einige wichtige Punkte: 1. **Sachlichkeit und Wahrheitsgehalt**: Die Werbung muss sachlich und darf nicht irreführend sein. Übertreibungen oder unwahre Behauptungen sind unzulässig. 2. **Berufsbezogenheit**: Die Werbung muss sich auf die berufliche Tätigkeit beziehen und darf keine Vergleiche mit anderen Psychotherapeuten oder Berufsgruppen enthalten. 3. **Keine reißerischen oder anpreisenden Inhalte**: Werbung darf nicht reißerisch oder anpreisend sein. Das bedeutet, dass sie keine übertriebenen Versprechungen oder marktschreierische Elemente enthalten darf. 4. **Keine Werbung für Heilungserfolge**: Es ist unzulässig, Heilungserfolge zu versprechen oder zu garantieren. 5. **Angaben zur Person und Praxis**: Zulässig sind sachliche Angaben zur Person des Psychotherapeuten, zur Praxis, zu den angebotenen Leistungen und zu den Sprechzeiten. 6. **Veröffentlichungen und Medienauftritte**: Psychotherapeuten dürfen in Fachzeitschriften, auf ihrer eigenen Website oder in anderen Medien sachliche Informationen über ihre Tätigkeit veröffentlichen. Für detaillierte Informationen und spezifische Regelungen empfiehlt es sich, das Psychotherapiegesetz und die Standesrichtlinien der zuständigen Kammer zu konsultieren. Weitere Informationen findest du auf der Website des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz: [bmsgpk.gv.at](https://www.bmsgpk.gv.at).

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