Wer hat nach dem Handelsgesetzbuch die Pflicht, Güter einer Warensendung zu entladen?

Antwort

Nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) hat der Käufer die Pflicht, die Güter einer Warensendung zu entladen, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. Gemäß § 373 HGB ist der Käufer verpflichtet, die Ware zu übernehmen und zu entladen, sobald sie ihm übergeben wird.

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