Wer bezahlt in einer Erbengemeinschaft die Einschaltung eines Erbanwalts?

Antwort

In einer Erbengemeinschaft werden die Kosten für die Einschaltung eines Erbanwalts in der Regel von den Erben gemeinsam getragen. Diese Kosten werden aus dem Nachlass bezahlt, sofern der Nachlass ausreichend Mittel hat. Wenn der Nachlass nicht ausreicht, müssen die Erben die Kosten anteilig übernehmen. Es ist wichtig, dass die Erben sich über die Kosten und deren Verteilung einig sind, um mögliche Konflikte zu vermeiden.

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