Unter Nacherfüllung versteht man im deutschen Zivilrecht das Recht des Käufers, bei Mängeln einer gekauften Sache vom Verkäufer die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen. Dieses Recht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in § 439 geregelt. Die Nacherfüllung ist eine Form der Gewährleistung und gibt dem Käufer die Möglichkeit, den Mangel entweder durch Reparatur (Nachbesserung) oder durch Ersatzlieferung (Nachlieferung) beheben zu lassen. Der Verkäufer hat dabei die Wahl, welche der beiden Optionen er wählt, es sei denn, die gewählte Art der Nacherfüllung ist für den Käufer unzumutbar.