Was besagt §3 der BetrSichV?

Antwort

§ 3 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) befasst sich mit den allgemeinen Anforderungen an die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln. Er legt fest, dass Arbeitgeber sicherstellen müssen, dass Arbeitsmittel sicher sind und nur von Personen verwendet werden, die entsprechend unterwiesen und geeignet sind. Zudem müssen die Arbeitsmittel regelmäßig auf ihre Sicherheit überprüft werden. Für detaillierte Informationen und den genauen Wortlaut ist es ratsam, die offizielle Gesetzesquelle oder entsprechende Fachliteratur zu konsultieren.

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