Die Klagefrist bei einem Verwaltungsakt (VA) richtet sich grundsätzlich nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), nicht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Das BGB reg... [mehr]
§ 42 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) regelt die Bestandskraft von Verwaltungsakten. Er besagt im Wesentlichen, dass ein Verwaltungsakt, der nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist angefochten wird, bestandskräftig wird. Das bedeutet, dass er dann nicht mehr durch Widerspruch oder Klage angefochten werden kann und somit rechtsverbindlich ist. Hier der genaue Wortlaut des § 42 SGB X: "Ein Verwaltungsakt wird unanfechtbar, wenn er nicht innerhalb der Frist des § 84 Abs. 1 SGG oder des § 70 Abs. 1 VwGO angefochten wird." Weitere Informationen findest du im Gesetzestext: [§ 42 SGB X](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__42.html).
Die Klagefrist bei einem Verwaltungsakt (VA) richtet sich grundsätzlich nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), nicht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Das BGB reg... [mehr]