Wenn du ohne Vollmacht einen Stromvertrag im Namen einer anderen Person abschließt, handelt es sich rechtlich um ein sogenanntes "**Handeln ohne Vertretungsmacht**" (§ 177 BGB). D...
§ 164 BGB regelt die Wirkung der Erklärung eines Vertreters. Demnach kann ein Vertreter im Namen des Vertretenen handeln, sodass die rechtlichen Folgen direkt den Vertretenen treffen. Es wird zwischen der eigenen und der fremden Willenserklärung unterschieden. Der Vertreter muss dabei im Rahmen seiner Vertretungsmacht handeln, um die Wirkung für den Vertretenen zu erzielen. § 167 BGB behandelt die Erteilung der Vertretungsmacht. Hier wird festgelegt, dass die Vertretungsmacht durch einen sogenannten "Vertretungsvertrag" oder durch Gesetz entstehen kann. Die Erteilung kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Wichtig ist, dass die Vertretungsmacht dem Vertreter die Befugnis gibt, im Namen des Vertretenen zu handeln. Zusammenfassend regelt § 164 die rechtlichen Folgen von Vertretungshandlungen, während § 167 die Grundlagen und die Erteilung der Vertretungsmacht beschreibt.
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Ein geplanter Arztbesuch ist in der Regel **nicht** durch § 616 BGB geschützt. § 616 BGB schützt den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers, wenn er für eine "verh&au...
Die **Testierfähigkeit** im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bezeichnet die Fähigkeit einer Person, ein wirksames Testament zu errichten, zu ändern oder aufzuheben. Sie ist...
Die Machtbereichstheorie nach § 130 Abs. 1 BGB ist wichtig für das Verständnis, wann eine Willenserklärung (z. B. ein Angebot oder eine Kündigung) im Zivilrecht als „zug...