Was besagen § 164 und § 167 BGB?

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§ 164 BGB regelt die Wirkung der Erklärung eines Vertreters. Demnach kann ein Vertreter im Namen des Vertretenen handeln, sodass die rechtlichen Folgen direkt den Vertretenen treffen. Es wird zwischen der eigenen und der fremden Willenserklärung unterschieden. Der Vertreter muss dabei im Rahmen seiner Vertretungsmacht handeln, um die Wirkung für den Vertretenen zu erzielen. § 167 BGB behandelt die Erteilung der Vertretungsmacht. Hier wird festgelegt, dass die Vertretungsmacht durch einen sogenannten "Vertretungsvertrag" oder durch Gesetz entstehen kann. Die Erteilung kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Wichtig ist, dass die Vertretungsmacht dem Vertreter die Befugnis gibt, im Namen des Vertretenen zu handeln. Zusammenfassend regelt § 164 die rechtlichen Folgen von Vertretungshandlungen, während § 167 die Grundlagen und die Erteilung der Vertretungsmacht beschreibt.