Was beinhaltet § 6 Jugendarbeitsschutzgesetz?

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Der § 6 des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) regelt die Arbeitszeiten von Jugendlichen. Er legt fest, dass Jugendliche in der Regel nicht mehr als 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich arbeiten dürfen. Zudem sind Pausen und Ruhezeiten vorgeschrieben. Es wird auch darauf hingewiesen, dass Jugendliche nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr beschäftigt werden dürfen, mit bestimmten Ausnahmen für bestimmte Branchen. Der Paragraph zielt darauf ab, die Gesundheit und das Wohlbefinden von Jugendlichen in der Arbeitswelt zu schützen.

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