§ 3 Abs. 9 des Bundesgleichstellungsgesetzes (BGleiG) definiert den Begriff der "Benachteiligung" im Kontext der Gleichstellung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt. Es wird klargestellt, dass eine Benachteiligung vorliegt, wenn eine Person aufgrund ihres Geschlechts in ihrer beruflichen Entwicklung oder in der Entlohnung benachteiligt wird. § 111 Absatz 5 Satz 3 des Aktiengesetzes (AktG) regelt die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in Aufsichtsräten. Dieser Satz besagt, dass bei der Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat die Stimmen der Arbeitnehmer gleich gewichtet sind, unabhängig von der Anzahl der Arbeitnehmer im Unternehmen. § 4 des Bundesremunerationsgesetzes (BGremBG) befasst sich mit der Transparenz der Vergütung von Führungskräften in Unternehmen. Es legt fest, dass Unternehmen verpflichtet sind, die Vergütung ihrer Führungskräfte offenzulegen, um eine bessere Nachvollziehbarkeit und Vergleichbarkeit zu gewährleisten. Diese Paragraphen sind Teil der rechtlichen Rahmenbedingungen, die Gleichstellung, Mitbestimmung und Transparenz in der Unternehmensführung fördern sollen.