Wann darf der Besteller eine Selbstvornahme durchführen?

Antwort

Der Besteller kann eine Selbstvornahme gemäß § 637 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) vornehmen, wenn der Unternehmer eine ihm gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung (also zur Beseitigung eines Mangels) erfolglos hat verstreichen lassen oder die Nacherfüllung verweigert. Das bedeutet: - Es muss ein Mangel am Werk vorliegen. - Der Besteller muss dem Unternehmer zunächst die Möglichkeit geben, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. - Erst wenn diese Frist erfolglos abgelaufen ist oder der Unternehmer die Nacherfüllung endgültig verweigert, darf der Besteller den Mangel selbst beseitigen (lassen) und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. In besonderen Fällen, etwa bei Gefahr im Verzug oder wenn die Nacherfüllung für den Besteller unzumutbar ist, kann die Fristsetzung entbehrlich sein. Weitere Informationen findest du direkt im Gesetzestext: [§ 637 BGB – Selbstvornahme](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__637.html).

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