Wann benutzt man § 47 Abs. 6 VwGO?

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§ 47 Abs. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) regelt die Möglichkeit der vorläufigen Außervollzugsetzung von Rechtsvorschriften durch das Oberverwaltungsgericht oder den Verwaltungsgerichtshof im Rahmen eines Normenkontrollverens. Diese Vorschrift kommt zur Anwendung, wenn ein Antragsteller geltend macht, dass die angegriffene Rechtsvorschrift ihn in seinen Rechten verletzt und die sofortige Vollziehung der Vorschrift zu erheblichen Nachteilen führen würde, die nicht oder nur schwer wieder gutzumachen sind. Die Voraussetzungen für die Anwendung von § 47 Abs. 6 VwGO sind: 1. Ein anhängiges Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 1 VwGO. 2. Ein Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung der Rechtsvorschrift. 3. Eine Abwägung der Folgen, die eintreten würden, wenn die Vorschrift vorläufig außer Vollzug gesetzt wird, gegenüber den Nachteilen, die entstehen würden, wenn die Vorschrift weiterhin angewendet wird. Diese Regelung dient dem vorläufigen Rechtsschutz und soll verhindern, dass durch die Anwendung einer möglicherweise rechtswidrigen Vorschrift irreparable Schäden entstehen.

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