Bei einem Kfz-Privatverkauf gelten Mängel dann als „erheblich“ im Sinne der arglistigen Täuschung, wenn sie die Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder den Wert des Fahrzeugs wese... [mehr]
Ein Mangel im rechtsgeschäftlichen Willen liegt nicht vor, wenn der Wille des Erklärenden klar und unmissverständlich ist und keine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: 1. **Irrtum**: Der Erklärende hat sich nicht über den Inhalt seiner Erklärung oder die Umstände, die für die Erklärung von Bedeutung sind, geirrt. 2. **Drohung oder Zwang**: Der Wille wurde nicht durch Drohung oder unzulässigen Zwang beeinflusst. 3. **Mangelnde Geschäftsfähigkeit**: Der Erklärende ist geschäftsfähig, das heißt, er ist in der Lage, die Bedeutung und die Folgen seiner Erklärung zu verstehen. 4. **Schein- oder Scherzgeschäfte**: Es handelt sich nicht um einen Schein- oder Scherzvertrag, bei dem der Wille nicht ernsthaft ist. Wenn diese Bedingungen erfüllt sind, ist der rechtsgeschäftliche Wille wirksam und es liegt kein Mangel vor.
Bei einem Kfz-Privatverkauf gelten Mängel dann als „erheblich“ im Sinne der arglistigen Täuschung, wenn sie die Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder den Wert des Fahrzeugs wese... [mehr]
Ein versteckter Mangel liegt vor, wenn ein Defekt oder eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit der Ware nicht sofort erkennbar ist und erst nach dem Kauf festgestellt wird. Wenn die Farbe... [mehr]