§ 117 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) regelt das sogenannte Scheingeschäft. Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn die Parteien ein Rechtsgeschäft nur zum Schein abschließen,... [mehr]
Ein Mangel im rechtsgeschäftlichen Willen liegt nicht vor, wenn der Wille des Erklärenden klar und unmissverständlich ist und keine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: 1. **Irrtum**: Der Erklärende hat sich nicht über den Inhalt seiner Erklärung oder die Umstände, die für die Erklärung von Bedeutung sind, geirrt. 2. **Drohung oder Zwang**: Der Wille wurde nicht durch Drohung oder unzulässigen Zwang beeinflusst. 3. **Mangelnde Geschäftsfähigkeit**: Der Erklärende ist geschäftsfähig, das heißt, er ist in der Lage, die Bedeutung und die Folgen seiner Erklärung zu verstehen. 4. **Schein- oder Scherzgeschäfte**: Es handelt sich nicht um einen Schein- oder Scherzvertrag, bei dem der Wille nicht ernsthaft ist. Wenn diese Bedingungen erfüllt sind, ist der rechtsgeschäftliche Wille wirksam und es liegt kein Mangel vor.
§ 117 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) regelt das sogenannte Scheingeschäft. Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn die Parteien ein Rechtsgeschäft nur zum Schein abschließen,... [mehr]