Wann liegt kein Mangel im rechtsgeschäftlichen Willen vor?

Antwort

Ein Mangel im rechtsgeschäftlichen Willen liegt nicht vor, wenn der Wille des Erklärenden klar und unmissverständlich ist und keine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: 1. **Irrtum**: Der Erklärende hat sich nicht über den Inhalt seiner Erklärung oder die Umstände, die für die Erklärung von Bedeutung sind, geirrt. 2. **Drohung oder Zwang**: Der Wille wurde nicht durch Drohung oder unzulässigen Zwang beeinflusst. 3. **Mangelnde Geschäftsfähigkeit**: Der Erklärende ist geschäftsfähig, das heißt, er ist in der Lage, die Bedeutung und die Folgen seiner Erklärung zu verstehen. 4. **Schein- oder Scherzgeschäfte**: Es handelt sich nicht um einen Schein- oder Scherzvertrag, bei dem der Wille nicht ernsthaft ist. Wenn diese Bedingungen erfüllt sind, ist der rechtsgeschäftliche Wille wirksam und es liegt kein Mangel vor.

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