Wann entsteht der Anspruch nach § 56 IfSG?

Antwort

Der Anspruch nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) entsteht, wenn eine Person aufgrund einer angeordneten Quarantäne oder einer Absonderung infolge einer ansteckenden Krankheit einen Verdienstausfall erleidet. Der Anspruch besteht, wenn die betroffene Person nicht in der Lage ist, ihrer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, weil sie durch eine behördliche Maßnahme von der Arbeit ausgeschlossen wird. Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach dem entgangenen Einkommen und wird in der Regel für die Dauer der Quarantäne gewährt.

Kategorie: Recht Tags: Anspruch IfSG Gesundheit
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