Für die Anzeige als Verfahrensbevollmächtigter reicht in der Regel ein kurzer Schriftsatz („Anzeige der Bevollmächtigung“) mit Rubrum/ Aktenzeichen, Parteibezeichnung und de...
Ja, eine erteilte Vollmacht kann grundsätzlich per E-Mail widerrufen werden, sofern der Vollmachtgeber dies ausdrücklich so festlegt und die E-Mail den Empfänger erreicht. Es ist jedoch ratsam, den Widerruf schriftlich und nachweisbar zu dokumentieren, um Missverständnisse zu vermeiden. Zudem sollte der Empfänger der Vollmacht über den Widerruf informiert werden, um sicherzustellen, dass die Vollmacht nicht mehr wirksam ist. In einigen Fällen kann es sinnvoll sein, den Widerruf zusätzlich per Post zu senden oder persönlich zu übergeben.
Für die Anzeige als Verfahrensbevollmächtigter reicht in der Regel ein kurzer Schriftsatz („Anzeige der Bevollmächtigung“) mit Rubrum/ Aktenzeichen, Parteibezeichnung und de...
Bei einer **notariellen Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen** gibt es **in der Regel keine „Widerrufsfrist“ wie beim Onlinekauf**. - **Verbraucher-Widerrufsrecht (14 Tage)**:...
Wenn du ohne Vollmacht einen Stromvertrag im Namen einer anderen Person abschließt, handelt es sich rechtlich um ein sogenanntes "**Handeln ohne Vertretungsmacht**" (§ 177 BGB). D...
Im B2B-Bereich (Geschäfte zwischen Unternehmen) besteht grundsätzlich **kein gesetzliches Widerrufsrecht** wie im B2C-Bereich (Geschäfte mit Verbrauchern). Das Widerrufsrecht nach §...
Ja, grundsätzlich hast du beim Online-Kauf als Verbraucher in Deutschland ein Widerrufsrecht, auch wenn dir keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder kein expliziter Vertrag vorgeleg...