Ist ein Verwaltungsakt ohne erforderliche Schriftform nichtig?

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Ein Verwaltungsakt, der ein Schriftformerfordernis nicht erfüllt, ist in der Regel nicht automatisch nichtig, sondern lediglich anfechtbar. Die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts ist in § 44 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) geregelt. Ein Verwaltungsakt ist nur dann nichtig, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dieser Fehler offensichtlich ist. Das Fehlen der Schriftform allein führt in der Regel nicht zur Nichtigkeit, sondern macht den Verwaltungsakt lediglich rechtswidrig und damit anfechtbar.

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