Welche Formvorschrift gilt für einen Pachtvertrag?

Antwort

Ein Pachtvertrag unterliegt grundsätzlich keiner besonderen Formvorschrift, das heißt, er kann mündlich, schriftlich oder sogar konkludent (durch schlüssiges Handeln) abgeschlossen werden (§ 581 BGB). **Ausnahmen:** - Wird ein Pachtvertrag über Grundstücke oder Räume für eine längere Zeit als ein Jahr abgeschlossen, muss er gemäß § 585a BGB schriftlich erfolgen. - Fehlt die Schriftform bei solchen langfristigen Verträgen, gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen. **Fazit:** Für Pachtverträge gilt grundsätzlich Formfreiheit, außer bei Grundstückspachtverträgen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr – hier ist die Schriftform erforderlich.

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