Nein, ein rechtsverbindlicher Vertrag bedarf grundsätzlich nicht zwingend der Schriftform. Nach deutschem Recht (§ 311 BGB) können Verträge grundsätzlich formfrei, also auch m... [mehr]
Ein Pachtvertrag unterliegt grundsätzlich keiner besonderen Formvorschrift, das heißt, er kann mündlich, schriftlich oder sogar konkludent (durch schlüssiges Handeln) abgeschlossen werden (§ 581 BGB). **Ausnahmen:** - Wird ein Pachtvertrag über Grundstücke oder Räume für eine längere Zeit als ein Jahr abgeschlossen, muss er gemäß § 585a BGB schriftlich erfolgen. - Fehlt die Schriftform bei solchen langfristigen Verträgen, gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen. **Fazit:** Für Pachtverträge gilt grundsätzlich Formfreiheit, außer bei Grundstückspachtverträgen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr – hier ist die Schriftform erforderlich.
Nein, ein rechtsverbindlicher Vertrag bedarf grundsätzlich nicht zwingend der Schriftform. Nach deutschem Recht (§ 311 BGB) können Verträge grundsätzlich formfrei, also auch m... [mehr]
Die wesentlichen juristischen Unterscheidungsmerkmale zwischen einem Pachtvertrag und einem Überlassungsvertrag (im weiteren Sinne, z.B. Mietvertrag oder Leihvertrag) sind: 1. **Gebrauchsüb... [mehr]