Ab wann gilt ein Verwaltungsakt als bekannt gegeben?

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Ein Verwaltungsakt gilt gemäß § 41 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) als bekannt gegeben, sobald er dem Betroffenen zugestellt oder in sonstiger Weise bekannt gegeben wurde. Bei schriftlichen Verwaltungsakten ist dies in der Regel der Zeitpunkt, an dem das Dokument dem Empfänger zugeht. Wenn der Verwaltungsakt per Post versendet wird, gilt er nach § 41 Abs. 2 VwVfG am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, es sei denn, er ist nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen.

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