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Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) regelt verschiedene Verstöße, die im Zusammenhang mit der Entsendung von Arbeitnehmern nach Deutschland stehen. Zu den wesentlichen Verstößen gehören: 1. **Verstöße gegen die Mindestarbeitsbedingungen**: Dazu zählen Verstöße gegen Mindestlöhne, Arbeitszeiten, Urlaubsansprüche und andere arbeitsrechtliche Mindeststandards, die durch allgemeinverbindliche Tarifverträge oder gesetzliche Regelungen festgelegt sind. 2. **Nichtvorlage von Unterlagen**: Arbeitgeber müssen bestimmte Unterlagen, wie Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen und Nachweise über die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, auf Verlangen der zuständigen Behörden vorlegen. Das Nichtvorlegen dieser Unterlagen stellt einen Verstoß dar. 3. **Nichtanzeige der Entsendung**: Arbeitgeber sind verpflichtet, die Entsendung von Arbeitnehmern nach Deutschland bei den zuständigen Behörden anzuzeigen. Das Unterlassen dieser Anzeige ist ein Verstoß. 4. **Verstöße gegen die Meldepflichten**: Arbeitgeber müssen bestimmte Meldepflichten erfüllen, wie z.B. die Meldung von Arbeitszeiten und Einsatzorten der entsandten Arbeitnehmer. Verstöße gegen diese Meldepflichten sind ebenfalls im AEntG geregelt. 5. **Verstöße gegen die Aufbewahrungspflichten**: Arbeitgeber müssen bestimmte Unterlagen für einen bestimmten Zeitraum aufbewahren. Das Nichtaufbewahren dieser Unterlagen stellt einen Verstoß dar. 6. **Behinderung der Kontrolltätigkeit**: Arbeitgeber dürfen die Kontrolltätigkeit der zuständigen Behörden nicht behindern. Dazu gehört auch die Verweigerung des Zutritts zu Arbeitsstätten oder die Verweigerung der Auskunftserteilung. Diese Verstöße können mit Bußgeldern geahndet werden, deren Höhe im AEntG festgelegt ist. Weitere Informationen zum Arbeitnehmer-Entsendegesetz und den damit verbundenen Regelungen sind auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu finden: [BMAS - Arbeitnehmer-Entsendegesetz](https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsrecht/Entsendung-von-Arbeitnehmern/Entsendung-von-Arbeitnehmern.html).
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