Unterlassungsansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) verjähren gemäß § 11 UKlaG in sechs Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der...
Das Verlustrisikogesetz (VerlRiskG) regelt die Verjährung von Ansprüchen im Zusammenhang mit Verlusten aus Kapitalanlagen. Die Verjährungsfristen sind wie folgt: 1. **Regelmäßige Verjährung**: Ansprüche verjähren in drei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Umständen, die den Anspruch begründen, und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 195 BGB). 2. **Absolute Verjährung**: Unabhängig von der Kenntnis des Gläubigers verjähren Ansprüche spätestens zehn Jahre nach ihrer Entstehung (§ 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB). 3. **Höchstfrist**: Bei bestimmten Ansprüchen, insbesondere bei Schadensersatzansprüchen wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, beträgt die Höchstfrist 30 Jahre (§ 199 Abs. 3 Nr. 2 BGB). Diese Regelungen sind allgemeiner Natur und gelten auch für Ansprüche nach dem Verlustrisikogesetz. Es ist wichtig, die spezifischen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen.
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Deine Frage ist etwas unklar, da der Kontext fehlt. Grundsätzlich gibt es keine allgemeingültige Regel, die besagt, dass es nicht fünfmal derselbe Stuhl sein darf. Ob das erlaubt oder s...
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