Wo ist der Begriff verbundenes Unternehmen im Beihilfenrecht geregelt?

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Der Begriff "verbundenes Unternehmen" im Beihilfenrecht ist in der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geregelt, die allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) genannt wird. Insbesondere wird dieser Begriff in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung definiert. Hier wird erläutert, was unter verbundenen Unternehmen zu verstehen ist, einschließlich der Kriterien, die zur Bestimmung solcher Verbindungen herangezogen werden. Weitere Informationen zur Verordnung findest du hier: [Verordnung (EU) Nr. 651/2014](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32014R0651).

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