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Welche Urteile regeln, dass Heim Bewohnern mit Sozialhilfe der Mehrbedarf wegen Schwerbehinderung direkt zugutekommt?
Antwort vom**Ja. Die wichtigste aktuelle Entscheidung ist: Der Mehrbedarf wegen Schwerbehinderung mit Merkzeichen G darf bei Heimbewohnern nicht einfach im Einrichtungssatz „verschwinden“. Soweit die Einrichtung den konkreten Mobilitätsbedarf nicht tatsächlich deckt, muss der Mehrbedarf dem Bewohner als weiterer notwendiger Lebensunterhalt zugutekommen.** ([sozialgerichtsbarkeit.de](https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/174017/pdf)) ## Zentrale Urteile **1. BSG, Urteil vom 23.02.2023 – B 8 SO 2/22 R** Das Bundessozialgericht hat klargestellt: Bei Zuerkennung des Merkzeichens **G** besteht in Einrichtungen ein Anspruch auf **Erhöhung des weiteren notwendigen Lebensunterhalts**, **soweit** die behinderungsbedingten Bedarfe wegen der eingeschränkten Gehfähigkeit nicht bereits von der Pflegeeinrichtung gedeckt werden. Das ist die derzeit wichtigste Leitentscheidung für genau Ihre Frage. ([sozialgerichtsbarkeit.de](https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/174017/pdf)) Praktisch heißt das: Das Sozialamt kann nicht pauschal sagen, der Mehrbedarf sei schon mit dem Heim abgegolten. Es muss prüfen, **welche Mobilitätsbedarfe die Einrichtung tatsächlich übernimmt** und welche nicht. Für den ungedeckten Teil ist eine Geldleistung an den Bewohner möglich bzw. erforderlich. ([sozialgerichtsbarkeit.de](https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/174017/pdf)) **2. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2023 – L 7 SO 1760/21** Dieses Urteil formuliert den Punkt noch direkter: **Wenn der durch den Mehrbedarfszuschlag zu deckende Mobilitätsbedarf nicht durch die Einrichtung gedeckt wird, verbleibt der Mehrbedarfszuschlag beim Hilfeempfänger und darf nicht auf Fachleistungen angerechnet werden.** Genau das stützt die Aussage, dass der Mehrbedarf dem Bewohner **direkt zugutekommen** muss und nicht mit anderen Heim- oder Eingliederungshilfeleistungen verrechnet werden darf. ([sozialgerichtsbarkeit.de](https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/175035/pdf)) ## Warum diese Urteile so wichtig sind Viele ältere oder oberflächliche Darstellungen bleiben bei der Formel stehen, in Einrichtungen werde der Lebensunterhalt „von der Einrichtung erbracht“. Das ist zu grob. Das BSG unterscheidet genauer zwischen dem **in der Einrichtung gedeckten Lebensunterhalt** und dem **weiteren notwendigen Lebensunterhalt**, der zusätzlich als Geldleistung zu erbringen sein kann. Gerade dort setzt der Mehrbedarf an, wenn die konkrete Einrichtung den behinderungsbedingten Bedarf nicht real abdeckt. ([gesetze.co](https://gesetze.co/urteile/B_8_SO_2-22_R)) Ein weiterer wichtiger Punkt: Der Bewohner darf **nicht auf den bloßen Barbetrag verwiesen** werden, wenn es um solche zusätzlichen Bedarfe geht. Das BSG hat diese Trennung systematisch hervorgehoben. ([gesetze.co](https://gesetze.co/urteile/B_8_SO_2-22_R)) ## Was daraus konkret folgt Entscheidend ist **nicht**, ob jemand im Heim lebt, sondern **ob der konkrete behinderungsbedingte Mehrbedarf durch die Einrichtung tatsächlich gedeckt ist**. Wird etwa nur die allgemeine Heimversorgung erbracht, aber kein individueller zusätzlicher Mobilitätsbedarf abgedeckt, spricht die neuere Rechtsprechung klar dafür, dass der Mehrbedarf **nicht beim Träger oder in der Einrichtung verbleiben darf**, sondern dem Bewohner leistungsrechtlich erhalten bleiben muss. ([sozialgerichtsbarkeit.de](https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/174017/pdf)) Der stärkste Satz für Ihre Fragestellung ist deshalb: **Ein Heimbewohner mit Sozialhilfe hat nach der Rechtsprechung keinen automatisch ausgeschlossenen Anspruch auf den Mehrbedarf wegen Schwerbehinderung; der Anspruch besteht vielmehr, soweit die Einrichtung den entsprechenden Bedarf nicht deckt.** ([sozialgerichtsbarkeit.de](https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/174017/pdf)) ## Kurzfazit Die tragenden Entscheidungen sind vor allem: - **BSG, 23.02.2023 – B 8 SO 2/22 R** - **LSG Baden-Württemberg, 19.10.2023 – L 7 SO 1760/21** ([sozialgerichtsbarkeit.de](https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/174017/pdf)) Diese Rechtsprechung stützt gerade **nicht** die pauschale Auffassung „im Heim gibt es keinen Mehrbedarf“, sondern die differenzierte Linie: **Der Mehrbedarf muss dem Bewohner zugutekommen, soweit die Einrichtung den behinderungsbedingten Bedarf nicht tatsächlich deckt.** ([sozialgerichtsbarkeit.de](https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/174017/pdf))
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