Als Polizeivollzugsbeamtin in Bremen liegt deine gesetzliche Altersgrenze grundsätzlich bei 62 Jahren; bei Jahrgang 1971 bedeutet das regulär Ruhestand mit Vollendung des 62. Lebensjahres, a...
Muss ich nach Renteneintritt meiner Ex-Frau weiter Unterhalt zahlen?
Antwort vom**Nein – der Renteneintritt Ihrer Ex-Frau führt nicht automatisch dazu, dass Sie Unterhalt zahlen müssen oder weiter zahlen müssen. Entscheidend ist, ob nach der Scheidung überhaupt ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht und ob Ihre Ex-Frau ihre Rente und sonstigen Einkünfte nicht selbst zum Lebensunterhalt ausreichen.** ([familienportal.de](https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/unterhalt/welchen-unterhalt-koennen-geschiedene-bekommen--125230)) ## Worauf es rechtlich ankommt Nach deutschem Recht gilt nach der Scheidung grundsätzlich **Eigenverantwortung**: Jeder soll zunächst selbst für seinen Unterhalt sorgen. Nachehelicher Unterhalt ist die Ausnahme, nicht der Regelfall. Ein Anspruch kann aber bestehen, etwa **wegen Alters**, Krankheit, Kinderbetreuung oder wenn trotz eigener Einkünfte ein ehebedingter Nachteil fortwirkt. ([familienportal.de](https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/unterhalt/welchen-unterhalt-koennen-geschiedene-bekommen--125230)) Gerade beim Renteneintritt ist der wichtige Punkt: **Rente allein begründet keinen neuen Unterhaltsanspruch.** Maßgeblich ist, ob von Ihrer Ex-Frau wegen ihres Alters keine Erwerbstätigkeit mehr erwartet werden kann und ob ihre eigene Rente zusammen mit sonstigem Einkommen ihren Bedarf deckt. Der gesetzliche Anknüpfungspunkt dafür ist der Altersunterhalt nach § 1571 BGB. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1571.html)) ## Was das praktisch für Sie bedeutet Wenn **bisher kein Unterhaltstitel, Urteil oder Vergleich** besteht, müssen Sie nicht allein deshalb zahlen, weil Ihre Ex-Frau jetzt Rentnerin ist. Sie müsste einen Anspruch darlegen und notfalls durchsetzen. ([familienportal.de](https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/unterhalt/welchen-unterhalt-koennen-geschiedene-bekommen--125230)) Wenn **bereits ein Unterhaltstitel** existiert, endet die Zahlung ebenfalls nicht automatisch – aber sie kann sich durch den Renteneintritt Ihrer Ex-Frau **verringern oder ganz entfallen**, wenn ihre eigene Rente den Bedarf nun deckt. Umgekehrt kann ein bestehender Anspruch in manchen Fällen fortbestehen, besonders nach langer Ehe oder bei ehebedingten Nachteilen. Auch eine **Befristung oder Herabsetzung** kommt nach der Rechtsprechung in Betracht; selbst gesundheitliche Einschränkungen führen nicht automatisch zu unbefristetem Unterhalt. ([anwaltverein.de](https://anwaltverein.de/newsroom/famr-15-24-befristeter-unterhalt-trotz-erwerbsunfaehigkeit)) ## Der Punkt, den viele übersehen Der häufigste Denkfehler ist: **„Sie ist in Rente, also muss ich zahlen.“** Rechtlich ist eher die Gegenfrage entscheidend: **Reicht ihre Rente zusammen mit Versorgungsausgleich, sonstigen Renten, Vermögen und weiteren Einkünften aus?** Wenn ja, besteht oft **kein** zusätzlicher Anspruch mehr. Wenn nein, wird nicht pauschal gezahlt, sondern konkret gerechnet. ([familienportal.de](https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/unterhalt/welchen-unterhalt-koennen-geschiedene-bekommen--125230)) Ein wichtiger Sonderfall: Auch wenn **Sie selbst schon Rentner** sind, kann Unterhalt weiterhin möglich sein. Die Gerichte schauen dann auf die tatsächlichen Einkünfte beider Seiten; in Einzelfällen spielt sogar der Versorgungsausgleich bei der Berechnung eine Rolle. ([anwaltverein.de](https://anwaltverein.de/newsroom/famr-1-26-gericht-stockt-rente-fuer-unterhaltszahlung-voruebergehend-auf)) ## Klare Einschätzung In der Praxis gilt: **Ohne bestehenden Titel und ohne nachweisbare Bedürftigkeit Ihrer Ex-Frau entsteht durch ihren Renteneintritt normalerweise keine neue automatische Zahlungspflicht.** Besteht schon ein Titel, sollte die Höhe nach dem Rentenbeginn **neu geprüft** werden, weil sich der Anspruch genauso gut erledigen wie fortbestehen kann. ([familienportal.de](https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/unterhalt/welchen-unterhalt-koennen-geschiedene-bekommen--125230)) Für den genauen Gesetzestext ist [§ 1571 BGB zum Unterhalt wegen Alters](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1571.html) maßgeblich. Eine knappe amtliche Übersicht bietet auch das [Familienportal zum nachehelichen Unterhalt](https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/unterhalt/welchen-unterhalt-koennen-geschiedene-bekommen--125230).
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