Das Bundesverfassungsgericht wird oft als „Ersatzgesetzgeber“ bezeichnet, weil es in bestimmten Fällen durch seine Urteile Regelungslücken schließt oder dem Gesetzgeber kon... [mehr]
Die verfassungsrechtliche Pflicht des Gesetzgebers, die einfachgesetzlichen Ansprüche aus dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) zu erfüllen, ergibt sich aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und dem Rechtsstaatsprinzip. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die im IfSG festgelegten Regelungen und Ansprüche zu beachten und umzusetzen, da diese Gesetze auf der Grundlage der Verfassung erlassen wurden. Darüber hinaus muss der Gesetzgeber sicherstellen, dass die Regelungen des IfSG im Einklang mit den Grundrechten stehen. Dies bedeutet, dass er bei der Ausgestaltung und Anwendung der gesetzlichen Ansprüche die Rechte der Bürger, wie etwa das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG), berücksichtigen muss. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Gesetzgeber eine verfassungsrechtliche Pflicht hat, die einfachgesetzlichen Ansprüche aus dem IfSG zu erfüllen, solange diese im Einklang mit der Verfassung und den Grundrechten stehen.
Das Bundesverfassungsgericht wird oft als „Ersatzgesetzgeber“ bezeichnet, weil es in bestimmten Fällen durch seine Urteile Regelungslücken schließt oder dem Gesetzgeber kon... [mehr]