Tatbestandsvoraussetzungen von § 263 StGB?

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§ 263 des Strafgesetzbuches (StGB) regelt den Tatbestand des Betrugs. Die Tatbestandsvoraussetzungen sind: 1. **Täuschung über Tatsachen**: Der Täter muss eine Täuschung über Tatsachen vornehmen. Dies kann durch Vorspiegelung falscher Tatsachen, durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen geschehen. 2. **Irrtumserregung**: Die Täuschung muss bei dem Getäuschten einen Irrtum erregen oder einen bereits bestehenden Irrtum aufrechterhalten. 3. **Vermögensverfügung**: Der Getäuschte muss aufgrund des Irrtums eine Vermögensverfügung vornehmen. Dies bedeutet, dass der Getäuschte eine Handlung vornimmt, die sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt. 4. **Vermögensschaden**: Durch die Vermögensverfügung muss ein Vermögensschaden bei dem Getäuschten oder einem Dritten eintreten. 5. **Vorsatz**: Der Täter muss vorsätzlich handeln, das heißt, er muss die Täuschung, den Irrtum, die Vermögensverfügung und den Vermögensschaden zumindest billigend in Kauf nehmen. 6. **Bereicherungsabsicht**: Der Täter muss in der Absicht handeln, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, damit der Tatbestand des Betrugs nach § 263 StGB erfüllt ist.

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