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Tatbestandsmerkmale für Diebstahl?
Antwort vomDie Tatbestandsmerkmale für Diebstahl sind im deutschen Strafgesetzbuch (StGB) in § 242 geregelt. Die wesentlichen Merkmale sind: 1. **Wegnahme**: Der Täter muss eine fremde bewegliche Sache wegnehmen, das heißt, er muss den Gewahrsam des bisherigen Inhabers brechen und neuen Gewahrsam begründen. 2. **Fremde bewegliche Sache**: Die Sache muss fremd sein, also im Eigentum eines anderen stehen, und beweglich, das heißt, sie muss transportierbar sein. 3. **Vorsatz**: Der Täter muss vorsätzlich handeln, also mit Wissen und Wollen die Tatbestandsmerkmale erfüllen. 4. **Zueignungsabsicht**: Der Täter muss die Absicht haben, sich oder einem Dritten die Sache rechtswidrig zuzueignen, also sie sich anzueignen und den Eigentümer dauerhaft zu enteignen. Diese Merkmale müssen kumulativ vorliegen, damit der Tatbestand des Diebstahls erfüllt ist.
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