Ein Tatbestandsirrtum liegt vor, wenn jemand bei Begehung einer Straftat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört (§ 16 Abs. 1 StGB). Das bedeutet: Die handelnde Per... [mehr]
Die Tatbestandsmerkmale für Diebstahl gemäß § 242 des deutschen Strafgesetzbuches (StGB) sind: 1. **Fremde bewegliche Sache**: Das gestohlene Objekt muss eine Sache sein, die beweglich und fremd ist, also nicht im Eigentum des Täters steht. 2. **Wegnahme**: Der Täter muss die Sache wegnehmen, das heißt, er muss den Gewahrsam des bisherigen Inhabers brechen und neuen Gewahrsam begründen. 3. **Vorsatz**: Der Täter muss vorsätzlich handeln, also mit Wissen und Wollen die Tat begehen. 4. **Zueignungsabsicht**: Der Täter muss die Absicht haben, sich oder einem Dritten die Sache rechtswidrig zuzueignen. Diese Merkmale müssen alle erfüllt sein, damit ein Diebstahl vorliegt.
Ein Tatbestandsirrtum liegt vor, wenn jemand bei Begehung einer Straftat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört (§ 16 Abs. 1 StGB). Das bedeutet: Die handelnde Per... [mehr]