Tatbestandsmerkmal für Diebstahl?

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Die Tatbestandsmerkmale für Diebstahl gemäß § 242 des deutschen Strafgesetzbuches (StGB) sind: 1. **Fremde bewegliche Sache**: Das gestohlene Objekt muss eine Sache sein, die beweglich und fremd ist, also nicht im Eigentum des Täters steht. 2. **Wegnahme**: Der Täter muss die Sache wegnehmen, das heißt, er muss den Gewahrsam des bisherigen Inhabers brechen und neuen Gewahrsam begründen. 3. **Vorsatz**: Der Täter muss vorsätzlich handeln, also mit Wissen und Wollen die Tat begehen. 4. **Zueignungsabsicht**: Der Täter muss die Absicht haben, sich oder einem Dritten die Sache rechtswidrig zuzueignen. Diese Merkmale müssen alle erfüllt sein, damit ein Diebstahl vorliegt.

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