Tatbestand beim besonders schweren Diebstahl?

Antwort

Ein besonders schwerer Fall des Diebstahls ist im deutschen Strafrecht in § 243 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt. Dieser Paragraph beschreibt bestimmte Umstände, unter denen ein Diebstahl als besonders schwerwiegend eingestuft wird. Hier sind einige der typischen Tatbestandsmerkmale: 1. **Einbruchsdiebstahl**: Der Täter bricht in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum, einen anderen umschlossenen Raum oder ein besonders gesichertes Behältnis ein oder dringt mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug ein. 2. **Diebstahl von besonders gesicherten Sachen**: Der Täter stiehlt Sachen, die durch Schutzvorrichtungen gegen Wegnahme besonders gesichert sind. 3. **Diebstahl von Sachen von bedeutendem Wert**: Der Täter stiehlt Sachen, die für den Eigentümer von besonderem Wert sind, wie z.B. Kunstwerke oder Antiquitäten. 4. **Diebstahl unter Ausnutzung einer Notlage**: Der Täter nutzt eine Notlage des Opfers aus, um den Diebstahl zu begehen. 5. **Diebstahl von Waffen oder Sprengstoff**: Der Täter stiehlt Waffen, Munition oder Sprengstoff. Diese Umstände führen dazu, dass der Diebstahl als besonders schwerer Fall eingestuft wird und somit eine höhere Strafe nach sich zieht. Die Mindeststrafe beträgt in solchen Fällen sechs Monate Freiheitsstrafe, während die Höchststrafe bis zu zehn Jahre betragen kann. Für weitere Details kann der vollständige Text des § 243 StGB eingesehen werden: [§ 243 StGB - Besonders schwerer Fall des Diebstahls](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__243.html).

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