Ermittelt ein Staatsanwalt nur in begründeten Fällen?

Antwort

Ja, ein Staatsanwalt ermittelt grundsätzlich nur in begründeten Fällen. Das bedeutet, es muss ein sogenannter Anfangsverdacht vorliegen. Ein Anfangsverdacht besteht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Straftat begangen wurde (§ 152 Abs. 2 Strafprozessordnung – StPO). Liegen solche Anhaltspunkte vor, ist die Staatsanwaltschaft sogar verpflichtet, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten (Legalitätsprinzip). Ohne einen solchen Verdacht darf und wird die Staatsanwaltschaft in der Regel keine Ermittlungen aufnehmen. Nur bei konkreten Hinweisen auf eine Straftat werden also Ermittlungen geführt.

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