Ja – aber nicht pauschal. Unternehmen dürfen diese Daten nur abfragen und speichern, wenn sie dafür einen konkreten, rechtmäßigen Zweck haben und nur die Daten erheben, die...
Welche Sekundärrechtsakte sind für verbundene Unternehmen hinsichtlich der Höhe der Beihilfengewährung relevant?
Antwort vomFür verbundene Unternehmen sind insbesondere die folgenden Sekundärrechtsakte der Europäischen hinsichtlich der Höhe der Beihilfengewährung relevant: 1. **Verordnung (EU) Nr. 651/2014** der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Beihilfekategorien mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, AGVO): - Diese Verordnung legt fest, unter welchen Bedingungen staatliche Beihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar gelten und daher ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission gewährt werden können. - Link: [Verordnung (EU) Nr. 651/2014](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32014R0651) 2. **Leitlinien der Europäischen Kommission** für staatliche Beihilfen: - Diese Leitlinien bieten detaillierte Anweisungen und Kriterien für die Gewährung von Beihilfen in verschiedenen Sektoren und für verschiedene Zwecke, wie z.B. Umweltschutz, Forschung und Entwicklung, und regionale Entwicklung. - Link: [Leitlinien für staatliche Beihilfen](https://ec.europa.eu/competition/state_aid/legislation/legislation.html) 3. **Verordnung (EU) Nr. 1407/2013** der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen: - Diese Verordnung legt fest, dass Beihilfen bis zu einem bestimmten Betrag (derzeit 200.000 Euro über drei Steuerjahre) als De-minimis-Beihilfen gelten und daher nicht als staatliche Beihilfen im Sinne des EU-Rechts betrachtet werden. - Link: [Verordnung (EU) Nr. 1407/2013](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32013R1407) Diese Rechtsakte und Leitlinien sind entscheidend, um sicherzustellen, dass die Beihilfengewährung an verbundene Unternehmen im Einklang mit den EU-Vorschriften erfolgt.
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