Welche Sekundärrechtsakte sind für verbundene Unternehmen hinsichtlich der Höhe der Beihilfengewährung relevant?

Antwort

Für verbundene Unternehmen sind insbesondere die folgenden Sekundärrechtsakte der Europäischen hinsichtlich der Höhe der Beihilfengewährung relevant: 1. **Verordnung (EU) Nr. 651/2014** der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Beihilfekategorien mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, AGVO): - Diese Verordnung legt fest, unter welchen Bedingungen staatliche Beihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar gelten und daher ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission gewährt werden können. - Link: [Verordnung (EU) Nr. 651/2014](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32014R0651) 2. **Leitlinien der Europäischen Kommission** für staatliche Beihilfen: - Diese Leitlinien bieten detaillierte Anweisungen und Kriterien für die Gewährung von Beihilfen in verschiedenen Sektoren und für verschiedene Zwecke, wie z.B. Umweltschutz, Forschung und Entwicklung, und regionale Entwicklung. - Link: [Leitlinien für staatliche Beihilfen](https://ec.europa.eu/competition/state_aid/legislation/legislation.html) 3. **Verordnung (EU) Nr. 1407/2013** der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen: - Diese Verordnung legt fest, dass Beihilfen bis zu einem bestimmten Betrag (derzeit 200.000 Euro über drei Steuerjahre) als De-minimis-Beihilfen gelten und daher nicht als staatliche Beihilfen im Sinne des EU-Rechts betrachtet werden. - Link: [Verordnung (EU) Nr. 1407/2013](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32013R1407) Diese Rechtsakte und Leitlinien sind entscheidend, um sicherzustellen, dass die Beihilfengewährung an verbundene Unternehmen im Einklang mit den EU-Vorschriften erfolgt.

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