Ungleichbehandlungen im Stellenbesetzungsverfahren können gemäß den §§ 5 und 8 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) in bestimmten Fällen erlaubt sein. Die bei... [mehr]
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) hat den sachlichen Anwendungsbereich, Diskriminierungen aus Gründen der Rasse oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Es gilt insbesondere in folgenden Bereichen: 1. **Beschäftigung und Beruf**: Schutz vor Diskriminierung im Arbeitsleben, einschließlich Einstellung, Arbeitsbedingungen, Beförderung und Entlassung. 2. **Sozialschutz**: Schutz vor Diskriminierung im Bereich der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes. 3. **Bildung**: Schutz vor Diskriminierung im Bildungswesen. 4. **Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen**: Schutz vor Diskriminierung beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum. Weitere Informationen findest du im Gesetzestext des AGG: [AGG Gesetzestext](https://www.gesetze-im-internet.de/agg/).
Ungleichbehandlungen im Stellenbesetzungsverfahren können gemäß den §§ 5 und 8 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) in bestimmten Fällen erlaubt sein. Die bei... [mehr]