Rechtsgrundlage und Aufbewahrungsfrist von Ordnungswidrigkeiten?

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Die Rechtsgrundlage zur Aufbewahrung von Unterlagen im Zusammenhang mit Ordnungswidkeiten findet sich im Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) sowie in den jeweiligen Verwaltungsvorschriften der Bundesländer. Gemäß § 31 OWiG müssen die Akten über Ordnungswidrigkeiten in der Regel für die Dauer von drei Jahren aufbewahrt werden. Diese Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Ordnungswidrigkeit begangen wurde. In bestimmten Fällen, wie bei besonders schweren Ordnungswidrigkeiten, kann die Aufbewahrungsfrist auch länger sein. Es ist wichtig, die spezifischen Regelungen des jeweiligen Bundeslandes zu beachten, da diese variieren können.

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