Gibt es rechtliche Konsequenzen für eine Jugendeinrichtung und ihren Träger, wenn ein volljähriger Bewohner außerhalb Ibogain konsumiert und daran verstirbt?

Antwort

Ob es rechtliche Konsequenzen für eine Jugendeinrichtung und deren Träger gibt, wenn ein volljähriger Bewohner außerhalb der Einrichtung Ibogaïn konsumiert und daran verstirbt, hängt von verschiedenen Faktoren ab: **1. Aufsichtspflicht:** Bei volljährigen Bewohnern besteht grundsätzlich keine gesetzliche Aufsichtspflicht mehr, wie sie bei Minderjährigen gilt. Volljährige sind für ihr Handeln selbst verantwortlich. Die Einrichtung hat in der Regel keine rechtliche Kontrolle über das Verhalten außerhalb der Einrichtung. **2. Informationspflicht und Prävention:** Einrichtungen sind verpflichtet, über Risiken von Drogenkonsum aufzuklären und präventiv zu arbeiten. Wenn diese Pflichten grob vernachlässigt wurden (z.B. keine Aufklärung, keine Präventionsangebote), könnte das im Einzelfall relevant werden. Allerdings ist der direkte Zusammenhang zwischen einer solchen Pflichtverletzung und dem Tod außerhalb der Einrichtung schwer herzustellen. **3. Mitwissen oder Beteiligung der Mitarbeitenden:** Sollten Mitarbeitende von dem geplanten Konsum gewusst und nicht gehandelt haben, oder gar aktiv beteiligt gewesen sein (z.B. Beschaffung, Unterstützung), könnten strafrechtliche Konsequenzen wie unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB) oder Beihilfe zum Drogenkonsum (§ 29 BtMG) in Betracht kommen. **4. Trägerhaftung:** Der Träger haftet in der Regel nur für Pflichtverletzungen, die im Rahmen der Betreuung und Aufsicht innerhalb der Einrichtung geschehen. Ein Verhalten außerhalb des Verantwortungsbereichs der Einrichtung fällt normalerweise nicht darunter. **Fazit:** In den meisten Fällen gibt es keine rechtlichen Konsequenzen für die Einrichtung oder den Träger, wenn ein volljähriger Bewohner außerhalb der Einrichtung Drogen konsumiert und verstirbt – vorausgesetzt, es gab keine Pflichtverletzung oder Beteiligung durch Mitarbeitende. Eine genaue rechtliche Bewertung hängt jedoch immer vom Einzelfall ab. Im Zweifel sollte eine rechtliche Beratung eingeholt werden. Weitere Informationen zum Betäubungsmittelgesetz findest du z.B. beim [Bundesministerium der Justiz](https://www.gesetze-im-internet.de/btmg_1981/).

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